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AGB´s der Thomas Aldinger EDV- und Büro-Service

 

I. Allgemeines

 

(1) Für die Lieferungen und Leistungen der Thomas Aldinger EDV- und Büro-Service (nachfolgend "wir" bzw. "uns") sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgeblich. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Die Geschäftsbedingungen werden durch die Auftragserteilung des Kunden, durch unsere Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, für den Kunden verbindlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

 

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Bestätigung der Bestellung des Kunden zustande, sofern er nicht früher durch Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande kommt.

 

(3) Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen, die die Parteien in Bezug auf den Kaufgegenstand oder die zu erbringende Leistung getroffen haben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

(4) Der Vertragschluss über die Lieferung von Waren erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir mit Ihnen ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und uns kein Verschulden hinsichtlich der unrichtigen oder verspäteten Lieferung des Zulieferers trifft. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert und eine bereits erbrachte Gegenleistung wird ihm unverzüglich zurückerstattet.

 

II. Preise

 

(1) Die angegebenen Preise sind Nettopreise nach Abzug etwaiger Rabatte oder Skonti und werden zuzüglich der am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt bzw. im Rahmen des § 19 UStG.

 

(2) Auch bei bestätigten Aufträgen behalten wir uns nach billigem Ermessen eine Anpassung der Preise vor, wenn die Lieferung oder Leistung 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages erfolgen soll und in diesem Zeitraum Änderungen von Kostenfaktoren, insbesondere aufgrund von Lohnänderungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

 

(3) Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Datum der Ausstellung der Rechnung an, zu bezahlen. Mit Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Wir behalten uns das Recht vor, vor Lieferung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

 

(4) Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 6 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

(5) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; die Kosten und Spesen des Einzuges gehen zu Lasten des Kunden.

 

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er ferner nur ausüben, wenn seine Gegenforderung auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

III. Spezifikationen, Beschreibungen

 

(1) Falls nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist, geben die Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen Angaben durchschnittliche Erfahrungswerte wieder, von denen Abweichungen im Einzelfall jeweils möglich sind.

 

(2) Wir sind jederzeit berechtigt, die Spezifikationen der Produkte zu ändern oder durch andere zu ersetzen, sofern dadurch die Leistung der Produkte nicht wesentlich nachteilig beeinflusst wird.

 

(3) In Bezug auf die mitgelieferte Software weisen wir darauf hin, dass es nach dem jetzigen Stand der Technik nicht auszuschließen ist, dass es zu Abweichungen von den beschriebenen Softwarefunktionen kommen kann.

 

IV. Lieferung und Leistung

 

(1) Die Einhaltung der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, insbesondere erforderliche Genehmigungen und Freigaben, sowie die rechtzeitige Genehmigung der Pläne und die rechtzeitige Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten voraus.

 

(2) Wir sind bemüht, angegebene Zeiten einzuhalten. Verzögerungen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, entbinden uns ohne Schadensersatzpflicht von der Einhaltung angegebener Liefer- oder Leistungszeiten. Sollte eine von uns zu vertretende Verzögerung auftreten, muss der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrage zurücktreten kann, es sei denn, dass im Falle einer Lieferung die Ware bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet ist. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XVI.

 

(3) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Störung in der Energie- und Rohstoffversorgung oder andere Ereignisse, die wir trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, befreien uns von der Liefer- und Leistungsverpflichtung für die jeweilige Dauer dieser Störung oder Hindernisse. Bei nicht mehr zumutbaren Liefer- oder Leistungserschwerungen sind wir in diesen Fällen berechtigt, von bestätigten Bestellungen ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

V. Gefahrübergang bei Warenkauf

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung von Waren "ab Lager" unserer für den Kunden örtlich zuständigen Niederlassung oder "ab Lager Stuttgart" vereinbart.

 

(2) Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden.

 

 

 

(3) Im Falle der Verweigerung der Annahme angebotener Produkte geht die Gefahr mit dem Lieferangebot auf den Kunden über. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, neben der Zahlung des Kaufpreises uns alle Schäden zu ersetzen, die uns als unmittelbare oder mittelbare Folge der Verweigerung der Annahme entstehen.

 

VI. Exportbestimmungen

 

Der Kunde verpflichtet sich, vor dem Export von Waren alle erforderlichen Exportlizenzen und behördliche Genehmigungen einzuholen und die Produkte weder direkt noch indirekt an Unternehmen, Personen oder Länder zu verkaufen oder weiterzugeben, sofern dies gegen nationale, internationale oder US-amerikanische Exportbestimmungen oder gegen die Exportbestimmungen des Herstellerlandes verstößt. Der Kunde hat die für ihn maßgeblichen Vorschriften der genannten Exportbestimmungen sowie des Außenwirtschaftsgesetzes zu beachten. Falls wir wegen eines Verstoßes des Kunden gegen diese Pflichten in Anspruch genommen werden, wird uns der Kunde von der Haftung freistellen.

 

VII. Ausführung von Leistungen

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen grundsätzlich Dienstleistungen. Vereinbaren wir mit dem Kunden, dass unsere Leistungen einen bestimmten Erfolg zum Inhalt haben, so handelt es sich um Werkleistungen. Die Leistungen sind nur für den Kunden bestimmt.

 

(2) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung von Verpflichtungen Unteraufträge zu vergeben.

 

(3) Der Kunde kann den Austausch von Mitarbeitern, die wir zur Ausführung eines Auftrages einsetzen, nur aus wichtigem Grunde fordern. Dem Kunden steht kein Weisungsrecht gegenüber unseren Mitarbeitern zu.

 

(4) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. Voneinander trennbare Teilleistungen gelten als unabhängig voneinander geschuldet.

 

VIII. Technische Dienstleistungen / Werkleistungen

 

(1) Der Kunde wird uns bei der Feststellung der Aufgabenstellung und Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften und unentgeltlich unterstützen, insbesondere auch notwendige Hilfsmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen und alle vereinbarten oder in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen schaffen. Er wird uns insbesondere unaufgefordert und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen mitteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für die Ausführung der Leistung von Bedeutung sind. Falls erforderlich oder vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten eigene Mitarbeiter rechtzeitig verfügbar zu machen. Der Kunde benennt eine Kontaktperson, die ermächtigt ist, verbindlich wirtschaftliche und technische Entscheidungen zu treffen, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind.

 

(2) Kommt der Kunde mit der Annahme der von uns angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt unser Anspruch auf Ersatz der uns durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn wir von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.

 

 

 

 

 

(3) Erkennen wir oder der Kunde, dass der erteilte Auftrag oder die Anweisung des Kunden zur Durchführung des Auftrages fehlerhaft, unvollständig, mehrdeutig oder objektiv nicht ausführbar sind und hierdurch Änderungen und / oder Ergänzungen des Auftrages notwendig werden, werden wir den Kunden bzw. der Kunde uns hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten, ebenso wie über die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Folgen daraus. Der Kunde hat unverzüglich für die Arbeiten notwendige Entscheidungen zu treffen und uns diese schriftlich mitzuteilen. Jegliche Änderung, Ergänzung oder Erweiterung der vereinbarten Leistungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch uns. Zusätzlicher Aufwand (z.B. durch Prüfung und Dokumentation des Änderungsbedarfs) oder unvermeidliche Stillstandszeiten aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen werden uns vergütet. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.

 

(4) Unsere Leistungsvergütung richtet sich nach Zeit- und Sachaufwand auf der Grundlage unserer jeweiligen Preislisten. Wir rechnen die Arbeitszeit von jedem unserer Mitarbeiter mit einer Genauigkeit von 0,25 Stunden ab. Wir haben – soweit nichts anderes vereinbart – Anspruch auf Erstattung von Auslagen, Reise- und Unterbringungskosten von Mitarbeitern sowie von sonstigen Sachaufwendungen, die in Ausführung der Leistung entstanden sind. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand.

 

IX. Installation

 

(1) Soweit dies vereinbart ist, werden wir die Geräte beim Kunden installieren, notwendige Tests durchführen und den Kunden einweisen.

 

(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Installation der Geräte und ihren Anschluss erforderliche Bewegungsfreiheit sowie alle für den Anschluss und die Funktionsfähigkeit benötigten elektrischen und sonstigen Einrichtungen in ordnungsgemäßer Beschaffenheit sowie außerdem ein geeignetes Raumklima vorhanden sind. Werden andere als übliche Büroanschlüsse und –einrichtungen sowie Klimabeschaffenheiten benötigt, so werden wir dies dem Kunden spätestens mit der Auftragsbestätigung mitteilen.

 

(3) Der Kunde wird uns bei der Durchführung der Installation nach besten Kräften und unentgeltlich unterstützen, insbesondere auch notwendige Hilfsmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Soweit wir bei der Installation und beim Anschluss von Geräten auf Mitwirkung des Kunden oder dritter Personen (z.B. Hersteller oder Lieferanten von Anlagen, die mit unseren Geräten zusammengeschlossen werden sollen) angewiesen sind, so schuldet der Kunde diese Mitwirkung auf seine Kosten.

 

X. Abnahme

 

(1) Erbrachte Werkleistungen werden dem Kunden vorgeführt und sind von ihm innerhalb von 2 Wochen schriftlich abzunehmen, sofern die Funktionalität der Leistungsbeschreibung entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Ausführung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Wir verpflichten uns, den Kunden bei Beendigung der Ausführung auf die Bedeutung des Schweigens hinzuweisen.

 

(2) Bei grundloser und endgültiger Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung des Kunden an der Herstellung des Werkes wird unser Vergütungsanspruch ohne Abnahme fällig. Nach der Abnahme ist der Kunde nicht berechtigt, Zahlungen zu verzögern.

 

 

 

 

XI. Beratungsleistungen und Leistungen

 

(1) Der Umfang der durch uns zu erbringenden Beratungsleistungen und Leistungen sowie der Vergütung werden wir mit dem Kunden vertraglich vereinbaren. Gegenstand der Vereinbarung ist die Beratungs- oder Trainingsleistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Wir sind berechtigt, uns zur Durchführung einer vertraglich geschuldeten Beratung oder Schulungsveranstaltung sachverständiger Personen zu bedienen.

 

(2) Wir erbringen die vereinbarten Beratungs- und Trainingsleistungen während der normalen Arbeitszeit montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 17.00 Uhr. Zusätzliche Leistungen außerhalb dieser Zeit sind aufgrund besonderer Vereinbarung zu vergüten. Sofern Beratungen oder Schulungsveranstaltungen durch uns beim Kunden oder einem von ihm gewünschten Ort erbracht werden, haben wir – soweit nichts anderes vereinbart ist – Anspruch auf die Erstattung von Auslagen, Reise- und Unterbringungskosten von Mitarbeitern sowie sonstiger Sachaufwendungen, die durch die Ausführung der Leistung entstanden sind. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. Werden von uns reine Beratungsleistungen geschuldet, obliegt es dem Kunden, die Anwenderentscheidung vorzubereiten oder umzusetzen. Wir sind nicht verpflichtet, ein Netzwerksystem auszuwählen und einzuführen.

 

(3) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass auch ohne unsere besondere Aufforderung alle, für die Ausführung der Beratungsleistungen notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Beratungsleistungen von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die dem Kunden erst während der Ausführung unserer Beratungsleistungen bekannt werden. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Informationen in einer von uns formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. Wird die Beratungsleistung durch uns in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht, stellt der Kunde für unsere bei ihm tätigen Mitarbeiter geeignete Räume, in denen auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger sicher gelagert werden können, zur Verfügung.

 

(4) Soweit Schutzrechte jeder Art im Rahmen von Beratungsleistungen, Schulungen oder sonstigen von uns durchgeführten Seminarveranstaltungen entstehen, besteht die Inhaberschaft daran und das uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht sowie die dazu erstellten Dokumentationen uns zu, wenn die Schutzrechte ausschließlich durch unsere Mitarbeiter begründet wurden. Dem Kunden steht insoweit ein unentgeltliches, nicht ausschließliches und nur mit unserer Zustimmung an Dritte übertragbares Recht auf Nutzung zu.

 

(5) Bei Nichterreichen einer festgelegten Mindestteilnehmerzahl bei einer Seminarveranstaltung können wir von dem zugrunde liegenden Vertrag zurücktreten. Wir werden den Kunden unverzüglich nach dem Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung des Seminars hiervon in Kenntnis setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuleiten. Wird das Seminar abgesagt, erhält der Kunde einen bereits gezahlten Seminarbeitrag unverzüglich erstattet. Tritt der Kunde von einem Vertrag zurück, so können wir vom Kunden Ersatz für die getätigten Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Seminarleistungen zu berücksichtigen. Wir können diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung in einem prozentualen Verhältnis zum Seminarpreis festsetzen:

Bis zum 30. Tag vor Seminarbeginn 20 % des Seminarpreises

Ab dem 29. Tag bis zum 15. Tag vor Seminarbeginn 40 % des Seminarpreises

Ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Seminarbeginn 60 % des Seminarpreises

Ab dem 6. Tag vor dem Seminarbeginn 80 % des Seminarpreises

 

(6) Sofern es sich um eine Vereinbarung mit dem Kunden handelt, die auf die Erbringung einer oder mehrerer Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg gerichtet ist, können wir sowie auch der Kunde den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. Die bis zur Kündigungserklärung vereinbarten Beratungsleistungen oder Leistungen unseres Trainingszentrums werden ausgeführt, sofern eine Ausführung für die Zeit vor dem Ende des Vertrages vereinbart wurde.

 

XII. Abwerbung von Mitarbeitern, Kundenschutz

 

Der Kunde ist verpflichtet, weder direkt noch indirekt noch über Dritte, Mitarbeiter von uns, ganz gleich in welcher Form, zu beschäftigen, zu vermitteln oder für diese tätig zu werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Kunden oder Interessenten von uns, zu denen der Kunde über uns in Kontakt kommt. Diese Verpflichtung gilt während und bis zu einem Jahr nach Beendigung der durch uns erbrachten Leistungen oder, falls lediglich Verhandlungen geführt werden, aber keine Leistung erbracht wird, bis zu einem Jahr nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung.

 

XIII. Vertraulichkeit, Geheimhaltung

 

(1) Jeder der Vertragspartner verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstigen vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten sowie Unterlagen des anderen Vertragspartners, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu verwenden. Dies gilt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern. Beide Vertragspartner verpflichten sich, ihren bei Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern, Subunternehmern und Dritten diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

 

(2) Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten ist jeder Vertragspartner verpflichtet, Unterlagen und Materialien, die sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen von dem anderen Vertragspartner erhalten hat und die von dem anderen Vertragspartner zurückgefordert werden, an diesen zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen.

 

XIV. Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Produkten vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat.

 

(2) Für den Fall, dass der Kunde über die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung verfügt, sind alle Forderungen aus einer Veräußerung, Vermietung oder Lizenzierung von Produkten, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, vom Kunden hiermit im voraus an uns abgetreten. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 

XV. Rechte an den erbrachten Leistungen

 

(1) Alle Rechte, einschließlich des Rechtes zur Nutzung, an den von uns erbrachten Leistungen stehen uns bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Kunden ausschließlich zu. Das gilt auch für Forderungen, die uns im Zusammenhang mit anderen Leistungen gegen den Kunden zustehen.

 

(2) Unabhängig von jeglichen Nutzungsrechten, die wir dem Kunden an Vertragsleistungen einräumen, behalten wir uns das Recht vor, bei Ausführungen der vereinbarten Leistungen erworbenes Know-how, Lösungen und Methoden anderweitig zu nutzen und zu verwerten. Eingebrachte Modelle, Methoden, Programme und Programmbausteine bleiben unter ausdrücklichem Ausschluss des Erwerbs jeglicher Nutzungsrechte daran durch den Kunden unser alleiniges ausschließliches Eigentum oder das unserer Lizenzgeber. Bei Programmen und Programmbausteinen gilt das auch dann, wenn sie Grundlage oder Voraussetzung der Lauffähigkeit der für den Kunden entwickelten Programme sind.

 

XVI. Softwarelizenz

 

(1) Mit Übergabe der Software räumen wir dem Kunden das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software ein.

 

(2) Ist die Software Teil der Anlage, darf sie ausschließlich auf der von uns gelieferten Hardware verwendet werden und nur zusammen mit dieser Dritten übertragen oder überlassen werden.

 

(3) Die Softwarelizenz wird für unbegrenzte Dauer vergeben, es sei denn, diese Lizenzvereinbarung wird aus wichtigem Grunde vorzeitig beendet.

 

(4) Der Kunde erkennt hiermit an, dass ihm keine anderen wie auch immer gearteten Rechte, insbesondere Urheberrechte sowie Rechte am geistigen Eigentum an der Software oder einer modifizierten Version der Software zustehen.

 

(5) Eine Vervielfältigung, Modifizierung, Verbindung und/oder Übersetzung der Software ist nur im Rahmen der §§ 69 d, 69 e UrhG zulässig.

 

XVII. Haftung

 

(1) Für den Kauf von Waren durch Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung wegen Mängeln. Für den Kauf von Waren durch Unternehmer gelten die Regelungen unter (2) bis (7).

 

(2) Wir stehen dafür ein, dass die von uns gelieferte Ware bei Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gelten nur die Produktbeschreibung des Herstellers und die Bestimmungen unter III. dieser Geschäftsbedingungen. Sonstige Beschaffenheitsvereinbarungen mit uns sind nur in schriftlicher Form wirksam. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung des Herstellers oder seiner Gehilfen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Ware ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Ware keine Rechte gegen den Unternehmer geltend machen können. Wir weisen darauf hin, dass nach Art der Ware (Hardware und Software) möglicherweise Softwarelizenzrechte, Urheberrechte, Patentrechte und andere gewerblichen Schutzrechte Dritter an der Ware bestehen. Etwaige Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

(3) Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Nacherfüllung. Sind einzelne Geräte oder abgrenzbare Teile einer Anlage mangelhaft, wird das defekte Gerät bzw. das defekte Teil vom Unternehmer zu uns eingeschickt. Der Mangel wird dann durch Reparatur oder den Austausch des defekten Teils oder ggf. des Gerätes durch uns behoben.

 

(4) Wenn die Mängelbeseitigung fehlschlägt, ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Daneben hat der Unternehmer einen Anspruch auf Aufwendungs- oder Schadensersatz.

 

(5) Die Rechte des Unternehmers wegen offenkundiger und äußerlich erkennbarer Mängel erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich bei uns angezeigt werden.

 

(6) Die Rechte des Unternehmers aufgrund eines Mangels verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Gefahrübergang.

 

(7) Wird der Kaufgegenstand nach der Lieferung durch uns ins Ausland verbracht, erfolgt eine Nachlieferung bzw. Nachbesserung durch uns nur, wenn der Unternehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt.

 

(8) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden bis zu einem Betrag von EUR 5.000,-. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht und bei fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten nur im Rahmen der Haftungsbeschränkungen in (8) Satz 1 und 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder Rechte des Kunden wegen Mangelhaftigkeit der Ware. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Eine Haftung für Vermögensschäden besteht nicht.

 

XVIII. Schlussbestimmungen

 

(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Nebenabreden der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder ein etwaiger Rücktritt bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem von der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Sollte in diesen Vertragsbedingungen eine Lücke auftreten, werden die Parteien eine Regelung finden oder gelten lassen, die dem entspricht, was sie vereinbart hätten, wenn sie den offen gebliebenen Punkt bedacht hätten.

 

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(4) Gerichtsstand für etwaige Meinungsverschiedenheiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist Stuttgart. Wir behalten uns das Recht, im Falle von Rechtsstreitigkeiten auch andere zuständige Gerichte in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

 

Created by Thomas Aldinger

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08.02.2012