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AGB´s der Thomas Aldinger EDV- und Büro-Service
I. Allgemeines
(1) Für die
Lieferungen und Leistungen der Thomas
Aldinger EDV- und Büro-Service (nachfolgend "wir" bzw.
"uns") sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen
maßgeblich. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche
Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die nicht in Ausübung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer
im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Die
Geschäftsbedingungen werden durch die Auftragserteilung des Kunden, durch
unsere Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung der Ware oder
Erbringung der Leistung, für den Kunden verbindlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur,
wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
(2) Unsere Angebote
sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Bestätigung der
Bestellung des Kunden zustande, sofern er nicht früher durch Annahme der
Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande kommt.
(3) Dieser Vertrag
enthält alle Vereinbarungen, die die Parteien in Bezug auf den Kaufgegenstand
oder die zu erbringende Leistung getroffen haben. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
(4) Der Vertragschluss
über die Lieferung von Waren erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir mit Ihnen ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und uns kein Verschulden
hinsichtlich der unrichtigen oder verspäteten Lieferung des Zulieferers trifft.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert und
eine bereits erbrachte Gegenleistung wird ihm unverzüglich zurückerstattet.
II. Preise
(1) Die angegebenen
Preise sind Nettopreise nach Abzug etwaiger Rabatte oder Skonti und werden
zuzüglich der am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt bzw. im Rahmen des § 19 UStG.
(2) Auch bei
bestätigten Aufträgen behalten wir uns nach billigem Ermessen eine Anpassung
der Preise vor, wenn die Lieferung oder Leistung 6 Wochen nach Abschluss des
Vertrages erfolgen soll und in diesem Zeitraum Änderungen von Kostenfaktoren,
insbesondere aufgrund von Lohnänderungen oder Materialpreissteigerungen,
eintreten.
(3) Unsere Rechnungen
sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Datum der
Ausstellung der Rechnung an, zu bezahlen. Mit Überschreitung des Zahlungsziels
gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Wir behalten uns das Recht vor, vor
Lieferung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
(4) Der Unternehmer
hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verbraucher hat während des Verzugs die
Geldschuld in Höhe von 6 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Kunden
bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten.
(5) Wechsel und Schecks
werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; die Kosten und Spesen des
Einzuges gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Der Kunde kann nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
oder wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er ferner nur ausüben, wenn seine Gegenforderung auf
dem selben Vertragsverhältnis beruht.
III. Spezifikationen,
Beschreibungen
(1) Falls nichts
anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist, geben die
Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen Angaben durchschnittliche
Erfahrungswerte wieder, von denen Abweichungen im Einzelfall jeweils möglich
sind.
(2) Wir sind jederzeit
berechtigt, die Spezifikationen der Produkte zu ändern oder durch andere zu
ersetzen, sofern dadurch die Leistung der Produkte nicht wesentlich nachteilig
beeinflusst wird.
(3) In Bezug auf die
mitgelieferte Software weisen wir darauf hin, dass es nach dem jetzigen Stand
der Technik nicht auszuschließen ist, dass es zu Abweichungen von den
beschriebenen Softwarefunktionen kommen kann.
IV. Lieferung und
Leistung
(1) Die Einhaltung der
von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt den rechtzeitigen und
ordnungsgemäßen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen,
insbesondere erforderliche Genehmigungen und Freigaben, sowie die rechtzeitige
Genehmigung der Pläne und die rechtzeitige Erfüllung sonstiger
Mitwirkungspflichten voraus.
(2) Wir sind bemüht,
angegebene Zeiten einzuhalten. Verzögerungen, die wir trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, entbinden uns
ohne Schadensersatzpflicht von der Einhaltung angegebener Liefer- oder
Leistungszeiten. Sollte eine von uns zu vertretende Verzögerung auftreten, muss
der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat
setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrage zurücktreten kann, es sei denn, dass
im Falle einer Lieferung die Ware bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet
ist. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XVI.
(3) Höhere Gewalt,
Aufruhr, Streik, Aussperrung, Störung in der Energie- und Rohstoffversorgung
oder andere Ereignisse, die wir trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht
abwenden konnten, befreien uns von der Liefer- und Leistungsverpflichtung für
die jeweilige Dauer dieser Störung oder Hindernisse. Bei nicht mehr zumutbaren
Liefer- oder Leistungserschwerungen sind wir in diesen Fällen berechtigt, von
bestätigten Bestellungen ganz oder teilweise zurückzutreten.
V. Gefahrübergang bei
Warenkauf
(1) Sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung von Waren
"ab Lager" unserer für den Kunden örtlich zuständigen Niederlassung
oder "ab Lager Stuttgart" vereinbart.
(2) Versand und
Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden.
(3) Im Falle der
Verweigerung der Annahme angebotener Produkte geht die Gefahr mit dem
Lieferangebot auf den Kunden über. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet,
neben der Zahlung des Kaufpreises uns alle Schäden zu ersetzen, die uns als
unmittelbare oder mittelbare Folge der Verweigerung der Annahme entstehen.
VI. Exportbestimmungen
Der Kunde verpflichtet
sich, vor dem Export von Waren alle erforderlichen Exportlizenzen und
behördliche Genehmigungen einzuholen und die Produkte weder direkt noch
indirekt an Unternehmen, Personen oder Länder zu verkaufen oder weiterzugeben,
sofern dies gegen nationale, internationale oder US-amerikanische
Exportbestimmungen oder gegen die Exportbestimmungen des Herstellerlandes
verstößt. Der Kunde hat die für ihn maßgeblichen Vorschriften der genannten
Exportbestimmungen sowie des Außenwirtschaftsgesetzes zu beachten. Falls wir
wegen eines Verstoßes des Kunden gegen diese Pflichten in Anspruch genommen
werden, wird uns der Kunde von der Haftung freistellen.
VII. Ausführung von
Leistungen
(1) Soweit nichts
anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen grundsätzlich Dienstleistungen.
Vereinbaren wir mit dem Kunden, dass unsere Leistungen einen bestimmten Erfolg
zum Inhalt haben, so handelt es sich um Werkleistungen. Die Leistungen sind nur
für den Kunden bestimmt.
(2) Wir sind
berechtigt, zur Erfüllung von Verpflichtungen Unteraufträge zu vergeben.
(3) Der Kunde kann den
Austausch von Mitarbeitern, die wir zur Ausführung eines Auftrages einsetzen,
nur aus wichtigem Grunde fordern. Dem Kunden steht kein Weisungsrecht gegenüber
unseren Mitarbeitern zu.
(4) Wir sind zu
Teilleistungen berechtigt. Voneinander trennbare Teilleistungen gelten als
unabhängig voneinander geschuldet.
VIII. Technische
Dienstleistungen / Werkleistungen
(1) Der Kunde wird uns
bei der Feststellung der Aufgabenstellung und Ausführung der vereinbarten
Leistungen nach besten Kräften und unentgeltlich unterstützen, insbesondere
auch notwendige Hilfsmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen und
alle vereinbarten oder in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen schaffen. Er
wird uns insbesondere unaufgefordert und rechtzeitig alle erforderlichen
Informationen mitteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für die Ausführung
der Leistung von Bedeutung sind. Falls erforderlich oder vereinbart, ist der
Kunde verpflichtet, zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten eigene
Mitarbeiter rechtzeitig verfügbar zu machen. Der Kunde benennt eine
Kontaktperson, die ermächtigt ist, verbindlich wirtschaftliche und technische
Entscheidungen zu treffen, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen
notwendig sind.
(2) Kommt der Kunde
mit der Annahme der von uns angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der
Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so sind wir zur fristlosen
Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt unser Anspruch auf Ersatz
der uns durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn wir
von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.
(3) Erkennen wir oder
der Kunde, dass der erteilte Auftrag oder die Anweisung des Kunden zur
Durchführung des Auftrages fehlerhaft, unvollständig, mehrdeutig oder objektiv
nicht ausführbar sind und hierdurch Änderungen und / oder Ergänzungen des
Auftrages notwendig werden, werden wir den Kunden bzw. der Kunde uns hiervon
unverzüglich schriftlich unterrichten, ebenso wie über die zu diesem Zeitpunkt
erkennbaren Folgen daraus. Der Kunde hat unverzüglich für die Arbeiten
notwendige Entscheidungen zu treffen und uns diese schriftlich mitzuteilen.
Jegliche Änderung, Ergänzung oder Erweiterung der vereinbarten Leistungen
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung
durch uns. Zusätzlicher Aufwand (z.B. durch Prüfung und Dokumentation des
Änderungsbedarfs) oder unvermeidliche Stillstandszeiten aufgrund von Änderungen,
Ergänzungen oder Erweiterungen werden uns vergütet. Ausführungsfristen
verlängern sich entsprechend.
(4) Unsere
Leistungsvergütung richtet sich nach Zeit- und Sachaufwand auf der Grundlage
unserer jeweiligen Preislisten. Wir rechnen die Arbeitszeit von jedem unserer
Mitarbeiter mit einer Genauigkeit von 0,25 Stunden ab. Wir haben – soweit
nichts anderes vereinbart – Anspruch auf Erstattung von Auslagen, Reise- und
Unterbringungskosten von Mitarbeitern sowie von sonstigen Sachaufwendungen, die
in Ausführung der Leistung entstanden sind. Die Abrechnung erfolgt nach dem
tatsächlichen Aufwand.
IX. Installation
(1) Soweit dies
vereinbart ist, werden wir die Geräte beim Kunden installieren, notwendige
Tests durchführen und den Kunden einweisen.
(2) Der Kunde hat
dafür Sorge zu tragen, dass die für die Installation der Geräte und ihren
Anschluss erforderliche Bewegungsfreiheit sowie alle für den Anschluss und die
Funktionsfähigkeit benötigten elektrischen und sonstigen Einrichtungen in
ordnungsgemäßer Beschaffenheit sowie außerdem ein geeignetes Raumklima
vorhanden sind. Werden andere als übliche Büroanschlüsse und –einrichtungen
sowie Klimabeschaffenheiten benötigt, so werden wir dies dem Kunden spätestens
mit der Auftragsbestätigung mitteilen.
(3) Der Kunde wird uns
bei der Durchführung der Installation nach besten Kräften und unentgeltlich
unterstützen, insbesondere auch notwendige Hilfsmittel in angemessenem Umfang
zur Verfügung stellen. Soweit wir bei der Installation und beim Anschluss von
Geräten auf Mitwirkung des Kunden oder dritter Personen (z.B. Hersteller oder
Lieferanten von Anlagen, die mit unseren Geräten zusammengeschlossen werden
sollen) angewiesen sind, so schuldet der Kunde diese Mitwirkung auf seine
Kosten.
X. Abnahme
(1) Erbrachte
Werkleistungen werden dem Kunden vorgeführt und sind von ihm innerhalb von 2
Wochen schriftlich abzunehmen, sofern die Funktionalität der
Leistungsbeschreibung entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme
nicht verweigert werden. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde
sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Ausführung abnimmt,
obwohl er dazu verpflichtet ist. Wir verpflichten uns, den Kunden bei
Beendigung der Ausführung auf die Bedeutung des Schweigens hinzuweisen.
(2) Bei grundloser und
endgültiger Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung des Kunden an der
Herstellung des Werkes wird unser Vergütungsanspruch ohne Abnahme fällig. Nach
der Abnahme ist der Kunde nicht berechtigt, Zahlungen zu verzögern.
XI.
Beratungsleistungen und Leistungen
(1) Der Umfang der
durch uns zu erbringenden Beratungsleistungen und Leistungen sowie der
Vergütung werden wir mit dem Kunden vertraglich vereinbaren. Gegenstand der
Vereinbarung ist die Beratungs- oder Trainingsleistung, nicht ein bestimmter
wirtschaftlicher Erfolg. Wir sind berechtigt, uns zur Durchführung einer
vertraglich geschuldeten Beratung oder Schulungsveranstaltung sachverständiger
Personen zu bedienen.
(2) Wir erbringen die
vereinbarten Beratungs- und Trainingsleistungen während der normalen
Arbeitszeit montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 17.00 Uhr.
Zusätzliche Leistungen außerhalb dieser Zeit sind aufgrund besonderer
Vereinbarung zu vergüten. Sofern Beratungen oder Schulungsveranstaltungen durch
uns beim Kunden oder einem von ihm gewünschten Ort erbracht werden, haben wir –
soweit nichts anderes vereinbart ist – Anspruch auf die Erstattung von
Auslagen, Reise- und Unterbringungskosten von Mitarbeitern sowie sonstiger
Sachaufwendungen, die durch die Ausführung der Leistung entstanden sind. Die
Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. Werden von uns reine
Beratungsleistungen geschuldet, obliegt es dem Kunden, die Anwenderentscheidung
vorzubereiten oder umzusetzen. Wir sind nicht verpflichtet, ein Netzwerksystem
auszuwählen und einzuführen.
(3) Der Kunde hat
dafür zu sorgen, dass auch ohne unsere besondere Aufforderung alle, für die
Ausführung der Beratungsleistungen notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt
werden und uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung der Beratungsleistungen von Bedeutung sein können. Dies gilt
auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die dem Kunden erst während der
Ausführung unserer Beratungsleistungen bekannt werden. Auf unser Verlangen hat
der Kunde die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen
Informationen in einer von uns formulierten schriftlichen Erklärung zu
bestätigen. Wird die Beratungsleistung durch uns in den Räumlichkeiten des
Kunden erbracht, stellt der Kunde für unsere bei ihm tätigen Mitarbeiter
geeignete Räume, in denen auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger
sicher gelagert werden können, zur Verfügung.
(4) Soweit
Schutzrechte jeder Art im Rahmen von Beratungsleistungen, Schulungen oder
sonstigen von uns durchgeführten Seminarveranstaltungen entstehen, besteht die
Inhaberschaft daran und das uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte
Nutzungsrecht sowie die dazu erstellten Dokumentationen uns zu, wenn die
Schutzrechte ausschließlich durch unsere Mitarbeiter begründet wurden. Dem
Kunden steht insoweit ein unentgeltliches, nicht ausschließliches und nur mit
unserer Zustimmung an Dritte übertragbares Recht auf Nutzung zu.
(5) Bei Nichterreichen
einer festgelegten Mindestteilnehmerzahl bei einer Seminarveranstaltung können
wir von dem zugrunde liegenden Vertrag zurücktreten. Wir werden den Kunden
unverzüglich nach dem Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung des
Seminars hiervon in Kenntnis setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuleiten. Wird das Seminar abgesagt, erhält der Kunde einen
bereits gezahlten Seminarbeitrag unverzüglich erstattet. Tritt der Kunde von
einem Vertrag zurück, so können wir vom Kunden Ersatz für die getätigten
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte
Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Seminarleistungen zu
berücksichtigen. Wir können diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung in einem prozentualen Verhältnis zum Seminarpreis
festsetzen:
Bis zum 30. Tag vor
Seminarbeginn 20 % des Seminarpreises
Ab dem 29. Tag bis zum
15. Tag vor Seminarbeginn 40 % des Seminarpreises
Ab dem 14. Tag bis zum
7. Tag vor Seminarbeginn 60 % des Seminarpreises
Ab dem 6. Tag vor dem
Seminarbeginn 80 % des Seminarpreises
(6) Sofern es sich um
eine Vereinbarung mit dem Kunden handelt, die auf die Erbringung einer oder
mehrerer Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg gerichtet ist, können wir
sowie auch der Kunde den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende
schriftlich kündigen. Die bis zur Kündigungserklärung vereinbarten
Beratungsleistungen oder Leistungen unseres Trainingszentrums werden
ausgeführt, sofern eine Ausführung für die Zeit vor dem Ende des Vertrages
vereinbart wurde.
XII. Abwerbung von
Mitarbeitern, Kundenschutz
Der Kunde ist
verpflichtet, weder direkt noch indirekt noch über Dritte, Mitarbeiter von uns,
ganz gleich in welcher Form, zu beschäftigen, zu vermitteln oder für diese
tätig zu werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Kunden oder Interessenten
von uns, zu denen der Kunde über uns in Kontakt kommt. Diese Verpflichtung gilt
während und bis zu einem Jahr nach Beendigung der durch uns erbrachten Leistungen
oder, falls lediglich Verhandlungen geführt werden, aber keine Leistung
erbracht wird, bis zu einem Jahr nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung.
XIII. Vertraulichkeit,
Geheimhaltung
(1) Jeder der
Vertragspartner verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie
sonstigen vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten sowie Unterlagen des
anderen Vertragspartners, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der
Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene
oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtung zu verwenden. Dies gilt auch nach Beendigung der
Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern. Beide Vertragspartner
verpflichten sich, ihren bei Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern,
Subunternehmern und Dritten diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
(2) Nach Abschluss der
vereinbarten Arbeiten ist jeder Vertragspartner verpflichtet, Unterlagen und
Materialien, die sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen von dem anderen Vertragspartner erhalten hat und die von dem
anderen Vertragspartner zurückgefordert werden, an diesen zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen.
XIV. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns
das Eigentum an allen von uns gelieferten Produkten vor, bis der Kunde
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat.
(2) Für den Fall, dass
der Kunde über die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung verfügt, sind
alle Forderungen aus einer Veräußerung, Vermietung oder Lizenzierung von
Produkten, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, vom Kunden hiermit im
voraus an uns abgetreten. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber
Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter dem
Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die
Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Zahlungsverzug gerät.
XV. Rechte an den
erbrachten Leistungen
(1) Alle Rechte,
einschließlich des Rechtes zur Nutzung, an den von uns erbrachten Leistungen
stehen uns bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen
den Kunden ausschließlich zu. Das gilt auch für Forderungen, die uns im
Zusammenhang mit anderen Leistungen gegen den Kunden zustehen.
(2) Unabhängig von
jeglichen Nutzungsrechten, die wir dem Kunden an Vertragsleistungen einräumen,
behalten wir uns das Recht vor, bei Ausführungen der vereinbarten Leistungen
erworbenes Know-how, Lösungen und Methoden anderweitig zu nutzen und zu
verwerten. Eingebrachte Modelle, Methoden, Programme und Programmbausteine
bleiben unter ausdrücklichem Ausschluss des Erwerbs jeglicher Nutzungsrechte
daran durch den Kunden unser alleiniges ausschließliches Eigentum oder das
unserer Lizenzgeber. Bei Programmen und Programmbausteinen gilt das auch dann,
wenn sie Grundlage oder Voraussetzung der Lauffähigkeit der für den Kunden
entwickelten Programme sind.
XVI. Softwarelizenz
(1) Mit Übergabe der
Software räumen wir dem Kunden das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der
Software ein.
(2) Ist die Software
Teil der Anlage, darf sie ausschließlich auf der von uns gelieferten Hardware
verwendet werden und nur zusammen mit dieser Dritten übertragen oder überlassen
werden.
(3) Die Softwarelizenz
wird für unbegrenzte Dauer vergeben, es sei denn, diese Lizenzvereinbarung wird
aus wichtigem Grunde vorzeitig beendet.
(4) Der Kunde erkennt
hiermit an, dass ihm keine anderen wie auch immer gearteten Rechte,
insbesondere Urheberrechte sowie Rechte am geistigen Eigentum an der Software
oder einer modifizierten Version der Software zustehen.
(5) Eine
Vervielfältigung, Modifizierung, Verbindung und/oder Übersetzung der Software
ist nur im Rahmen der §§ 69 d, 69 e UrhG zulässig.
XVII. Haftung
(1) Für den Kauf von
Waren durch Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung wegen
Mängeln. Für den Kauf von Waren durch Unternehmer gelten die Regelungen unter
(2) bis (7).
(2) Wir stehen dafür
ein, dass die von uns gelieferte Ware bei Lieferung frei von Sach- und
Rechtsmängeln ist. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als vereinbarte
Beschaffenheit der Ware gelten nur die Produktbeschreibung des Herstellers und
die Bestimmungen unter III. dieser Geschäftsbedingungen. Sonstige
Beschaffenheitsvereinbarungen mit uns sind nur in schriftlicher Form wirksam.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung des Herstellers oder seiner
Gehilfen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware
dar. Die Ware ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Ware
keine Rechte gegen den Unternehmer geltend machen können. Wir weisen darauf
hin, dass nach Art der Ware (Hardware und Software) möglicherweise
Softwarelizenzrechte, Urheberrechte, Patentrechte und andere gewerblichen
Schutzrechte Dritter an der Ware bestehen. Etwaige Garantien bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Die
Mängelbeseitigung erfolgt durch Nacherfüllung. Sind einzelne Geräte oder
abgrenzbare Teile einer Anlage mangelhaft, wird das defekte Gerät bzw. das
defekte Teil vom Unternehmer zu uns eingeschickt. Der Mangel wird dann durch
Reparatur oder den Austausch des defekten Teils oder ggf. des Gerätes durch uns
behoben.
(4) Wenn die
Mängelbeseitigung fehlschlägt, ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Daneben hat der Unternehmer einen Anspruch auf Aufwendungs- oder
Schadensersatz.
(5) Die Rechte des
Unternehmers wegen offenkundiger und äußerlich erkennbarer Mängel erlöschen,
wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich bei uns
angezeigt werden.
(6) Die Rechte des
Unternehmers aufgrund eines Mangels verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem
Gefahrübergang.
(7) Wird der
Kaufgegenstand nach der Lieferung durch uns ins Ausland verbracht, erfolgt eine
Nachlieferung bzw. Nachbesserung durch uns nur, wenn der Unternehmer die
dadurch entstehenden Mehrkosten trägt.
(8) Bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach
der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden bis zu einem Betrag von EUR 5.000,-. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht und bei fahrlässiger
Verletzung dieser Pflichten nur im Rahmen der Haftungsbeschränkungen in (8)
Satz 1 und 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung oder Rechte des Kunden wegen Mangelhaftigkeit der
Ware. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Eine Haftung für
Vermögensschäden besteht nicht.
XVIII.
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag
enthält sämtliche Nebenabreden der Parteien im Hinblick auf den
Vertragsgegenstand. Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen,
Ergänzungen oder ein etwaiger Rücktritt bedürfen der Schriftform, dies gilt
auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
(2) Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. An die Stelle einer
unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem von der unwirksamen
Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel in rechtlich zulässiger Weise
möglichst nahe kommt. Sollte in diesen Vertragsbedingungen eine Lücke
auftreten, werden die Parteien eine Regelung finden oder gelten lassen, die dem
entspricht, was sie vereinbart hätten, wenn sie den offen gebliebenen Punkt
bedacht hätten.
(3) Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und den
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Gerichtsstand für
etwaige Meinungsverschiedenheiten, die nicht gütlich beigelegt werden können,
ist Stuttgart. Wir behalten uns das Recht, im Falle von Rechtsstreitigkeiten
auch andere zuständige Gerichte in Anspruch zu nehmen.
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